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Aktuelles

Unterhaltsheranziehung von Eltern voll stationär untergebrachter behinderter Kinder

ab 01.01.2002 neu geregelt


Durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) wurde die Heranziehung Unterhaltspflichtiger Eltern nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 01.01.2002 neu geregelt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 50,-- DM (26,-- €) auf den Sozialhilfekostenträger übergeht. Ohne Einkommens- und Vermögensüberprüfung sind somit die Eltern grundsätzlich zur Zahlung dieser 26,-- € pro Monat verpflichtet.



Allerdings keine Regel ohne Ausnahme: So sieht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG vor, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte keine Unterhaltsheranziehung erfolgt. Ob ein Härtefall gegeben ist, muss anhand einer Überprüfung der konkreten Einkommens- und Vermögensver-hältnisse erfolgen. Eine solche Prüfung ist nach der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 BSHG auf Antrag der unterhaltspflichtigen Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben, vorzunehmen.



Im Ergebnis liegt ein Härtefall dann vor, wenn die Eltern mit ihrem Einkommen und/ oder Vermögen diejenigen Freigrenzen nicht überschreiten, die die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüöSHTr) in ihren „Empfehlungen zur Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern“ verabschiedet hat. Die konkreten Freigrenzen hängen zum einen von den jeweiligen Familienverhältnissen ab – zum Beispiel dem Vorhandensein weiterer unterhaltsbedürftiger Kinder -, zum anderen aber auch von der konkreten Zusammensetzung der Vermögenswerte. So ergeben sich beispielsweise für Eltern, die Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie sind, insgesamt höhere Vermögensfreibeträge als für diejenigen Eltern, deren Vermögen sich aus Aktien oder Sparkapital zusammen setzt. Ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen sind Vermögenswerte, die nachweislich der Alterssicherung der Eltern dienen, zum Beispiel Lebensversicherungen bei selbstständig tätigen.



Nicht unbedingt einfacher wird die Problematik auch dadurch, dass die beiden nordrhein-westfälischen überörtlichen Sozialhilfekostenträger in der Praxis bislang unterschiedlich mit den Empfehlungen der BAGüöSHTr umgegangen sind, so dass davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird: Während nämlich der Landschaftsverband Rheinland in Köln die genannten Empfehlungen unverändert anwendet, gewährt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster den Eltern höhere als die in den Empfehlungen genannten Vermögensfreibeträge.



Ausnahmsweise müssen auch Eltern über 27-jähriger Kinder dann keinen Unterhalt leisten, wenn sie selber sozialhilfebedürftig sind oder mit ihrem Einkommen und Vermögen den eigenen angemessenen Unterhalt in Höhe von rund € 1.750,-- nicht sicherstellen können.


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