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Lebenspartnerschaftsgesetz und Erbrecht
Mit dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) hat der Gesetzgeber zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit eröffnet, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu können. Neben der Verpflichtung der Lebenspartner zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet.
Daneben hat das Lebenspartnerschaftsgesetz aber auch Auswirkungen im Bereich des Erbrechts. So ist der überlebende Lebenspartner des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung das sind die Abkömmlinge des Erblassers zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung das sind die Eltern und Geschwister des Erblassers oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der überlebende Lebenspartner gesetzlicher Alleinerbe.
Von dieser gesetzlichen Erbfolge können die Lebenspartner jedoch abweichen, indem sie ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten, was auch in Form der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung geschehen kann, die dann vom anderen Lebenspartner nur noch eigenhändig mitunterzeichnet zu werden braucht.
Sollte ein Lebenspartner den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen haben, steht diesem gegenüber den Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. |