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Grundsicherungsgesetz schafft ab 01.01.2003 Verbesserungen für behinderte Menschen, die noch zu Hause wohnen
Mit Zustimmung des Bundesrates vom 11.05.2001 hat der Gesetzgeber unter anderem das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) beschlossen.
Neben Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, besitzen einen Anspruch auf Grundsicherung auch Volljährige ab dem 18.Lebensjahr, soweit sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Zu diesem Personenkreis der voll erwerbsgeminderten dürften regelmäßig alle von Geburt an geistig und mehrfach behinderten Menschen gehören, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.
Der Anspruch auf Grundsicherung umfasst
Beispielsrechnung für einen 20-jährigen Antragsteller aus NRW, der noch bei seinen Eltern wohnt:
Regelsatz seit 01.07.2001: 229,57,-- zuzüglich 15 % d. Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ( 286,83 x 0,15 = 43,02) ergibt gesamt: 229,57 + 43,02 = 272,59. Sollte ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G vorhanden sein, käme noch ein Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen hinzu ( 229,57 x 0,20 = 45,91), so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 318,50 ergibt.
Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nur dann übernommen, wenn es sich um tatsächliche Aufwendungen des Antragsberechtigten handelt. Lebt ein behindertes Kind ohne Mietvertrag im Haushalt der Eltern, dürfte regelmäßig kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung gegeben sein, da man davon ausgehen kann, dass das Kind Unterkunft und Heizung kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt.
Beteiligt sich das behinderte Kind allerdings an den gemeinsamen Haus- oder Wohnungskosten, was insbesondere bei einem Zusammenleben mit Geschwistern der Fall sein dürfte, sollte überlegt werden, diese Situation in einem schriftlichen Mietvertrag zu dokumentieren. Sofern es sich nämlich um angemessene Kosten handelt, hätte der behinderte Antragsteller einen Anspruch auf anteilige Kostenübernahme.
Wermutstropfen der Grundsicherung: Wie bei den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind eigene Einkünfte des Berechtigten, aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, auf den Anspruch anzurechnen, also z.B. Kindergeldzahlungen, das Einkommen aus der Werkstatttätigkeit incl. des Arbeitsförderungsgeldes oder auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nach 20-jähriger Werkstatttätigkeit. Da diese Rente erfahrungsgemäß selten unter 500,-- liegen dürfte, führt der Bezug der Rente regelmäßig zum Wegfall des Anspruches auf Grundsicherung. Ebenfalls keinen Anspruch auf Grundsicherungszahlungen haben Menschen, deren Eltern mehr als 100.000,-- pro Jahr verdienen.
Nicht als Einkommen anrechnen lassen muss sich der Berechtigte jedoch Pflegegeldzahlungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz.
Eine Verbesserung bringt das Grundsicherungsgesetz allen noch im elterlichen Haushalt lebenden behinderten Menschen, die lediglich geringe Einkünfte aus ihrer Werkstatttätigkeit haben und die bislang keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben, weil sich die Sozialhilfekostenträger auf die Regelung des § 16 BSHG berufen haben, nach der von Gesetzes wegen vermutet wird, dass Unterkunft und Verpflegung von den Eltern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. |